Interaktive Sprachübungen
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»Zum Schutze der Autoren«

Warum Oken-Lehrer Kilian Schneider vom Klett-Verlag eine einstweilige Verfügung angedroht wurde

Lehrer sollen einfallsreich sein bei der Vermittlung von Schulwissen. Sind sie es, wie Kilian Schneider vom Oken-Gymnasium Offenburg, dann kann es passieren, dass ihnen mit einer einstweiligen Verfügung gedroht wird.

VON JUTTA HAGEDORN

     Offenburg.  Wem gehört das Vokabular der englischen oder französischen Sprache? Was ist eine »persönliche geistige Schöpfung«? Sind Übungen für Schüler im Internet etwas anderes als auf Folien - die man ebenso beliebig verbreiten kann? Kann ein Schulbuch-Verlag einem Lehrer verbieten, weiterführende Übungen an seine Schüler zu geben, (um gleichzeitig darauf hinzuweisen, er könne ja Arbeitshilfen des Verlages dafür kaufen)?

     Fragen, die sich Kilian Schneider, Fachlehrer für Französisch und Englisch am Oken-Gymnasium Offenburg, derzeit stellt. Grund: Der Klett-Schulbuchverlag hatte ihm eine einstweilige Verfügung angedroht, sollte er nicht bestimmte Übungen für seine Sprachschüler, die er nach eigenem Bekunden selber entworfen hat, aus dem Netz nehmen.

     Schneider war vom Klett-Verlag vorgeworfen worden, interaktive Sprachübungen zu Klett-Lehrwerken, die im Unterricht benutzt werden, im Internet verbreitet zu haben, und zwar ohne Genehmigung des Verlages. »Da die Regeln des Urheberrechts auch für Online-Publikationen gelten, »persönliche geistige Schöpfungen« also nicht ohne Genehmigung des Urhebers verbreitet werden dürfen, fordern wir Sie hiermit gem. § 97 UrhG (Urhebergesetz) auf, die entsprechenden Sprachübungen sofort aus dem Netz zu nehmen«. Ansonsten: rechtliche Schritte.

Löschen reichte nicht

     Schneider löschte alle Hinweise auf die Lehrwerke des Verlages, für die seine Übungen gedacht waren. Er schrieb an den Verlag: »Die Grammatikübungen stammen nicht aus Ihrem Lehrwerk... Für die Wortübungen habe ich keinen einzigen Satz aus den Lehrwerken verwendet«.

     Doch das Streichen der Lehrbuchnamen reiche nicht aus, »um den Tatbestand der Rechtsverletzung aufzuheben«, antwortete Klett. Er habe das Vokabular der Lehrbücher in selbst entworfenen Übungen verarbeitet, sagt Schneider. »Aber ich musste ja die Vokabeln nehmen, die die Schüler gerade lernten«, argumentiert er. Doch das ist wohl einer der Knackpunkte. Denn gerade die »Didaktik« oder »Progression«, die in den Lehrbüchern angeboten wird, ist die Schöpfung des Autors.

     »Er hat sogar die Namen der Gestalten geändert, die in den Geschichten vorkommen, es gibt keinen einzigen Anklang an die Geschichten im Lehrbuch«, wundert sich Studiendirektor Manfred Kopp. Die Übungen seien hervorragend gewesen. Dass hier bereits ein Unrechtstatbestand vorliegt, sei ihm nicht bewusst gewesen.

     Stellt sich nun die Frage, ob Übungen, die ein Lehrer selbst entwickelt, die sich selbstverständlich aber auf den Lehrstoff beziehen müssen, einen Rechtsbruch im Sinne des Urheberrechtes darstellen. »Die Frage ist, hat der Lehrer ein eigenes Werk erstellt?« fragt ein unabhängiger Anwalt. »Der Verlag, beziehungsweise die Autoren, haben ein Konzept entwickelt und sich Gedanken gemacht, welche Wörter für einen Schüler in einer bestimmten Klasse notwendig sind. Dieses Konzept sei dann sehr wohl die »persönliche geistige Schöpfung« der Autoren. Der Anwalt spricht von »Wertungsfrage«.

Begrenzter Nutzerkreis

     Dass die Übungen im Internet standen, worauf Klett abhebt, sei belanglos, meint der Jurist weiter. Wichtig sei vielmehr zu bestimmen, ob sich der Lehrer bezüglich des Konzeptes des Verlages durch die Übungen nach dem Urhebergesetz eines Rechtsbruches schuldig gemacht hat. »Wenn für einen Außenstehenden kein Zusammenhang zwischen Übungen und Lehrbuch gebildet werden kann«, sieht der Jurist keine Verfehlung. Hannelore Ohle-Nieschmidt, Pressesprecherin des Klett-Verlages in Stuttgart, reicht allerdings die Änderung der Namen - als das unmittelbare Fehlen eines Bezugs nicht aus, sagt sie auf Anfrage der MITTELBADISCHEN PRESSE.

     Des Problems Internet sei man sich bewusst, sagt Ohle-Nieschmidt. Es bestünde vielfach kein Unrechtsbewusstsein, aber gerade deswegen müsse »der Verlag hart durchgreifen: Zum Schutz unserer Autoren«. Hätte Kilian Schneider, sagt Ohle-Nieschmidt, diese Übungen ins schuleigene Intranet gestellt oder im Internet mit einem Passwort versehen«, dann hätte der Verlag keine Probleme gehabt. Denn dann seien die Übungen »nur einem begrenzten Nutzerkreis zugänglich gewesen«.

     Austausch möglich

     Selbstverständlich könnte der Lehrer diese Intranet- oder geschützten Internetübungen dann mit Kollegen austauschen. Solange es innerhalb der Schule stattfindet. Sie sei sogar dankbar, so die Klett-Pressesprecherin, wenn dieses Problem einmal thematisiert würde. »Internet ist so gegenwärtig, da macht sich niemand Gedanken. Und die Autoren haben das Nachsehen«.

     »Es tut mir leid um die viele Arbeit, die sich Herr Schneider gemacht hat«, sagt Manfred Kopp. Für ihn hat diese Art des Übens am Computer enorme Vorteile. Die Schüler lernten den Umgang mit dem Computer, und »Fehler prägen sich erst gar nicht ein, weil der Computer sie nicht annimmt«, erklärt Schneider. Eine Hilfe vor allem für die Schüler, die beim Lernen keine Hilfe von Eltern oder Geschwistern erwarten können.

     Aber dafür, so argumentiert der Klett-Verlag, gäbe es ja deren Software-Pakete. Dass sich die vielleicht nicht jeder Schüler leisten kann, lässt Ohle-Nieschmidt nicht gelten: Schule und Staat hätten Lehrmittelverantwortung. Die hat die Schule kurz vorher auch mit einer Investition von über 1000 Euro übernommen.

     Schutz der Autoren oder Austesten seitens des Verlages, wie weit er gehen kann? Schneider hat die beanstandeten Übungen aus dem Internet genommen, auf den Rechtsstreit verzichtet aber eine Eingabe ans Oberschulamt gemacht. Dort wollte man sich nicht öffentlich äußern.

Offenburger Tageblatt vom 31. Juli 2002