»Zum
Schutze der Autoren«
Warum
Oken-Lehrer Kilian Schneider vom Klett-Verlag eine einstweilige
Verfügung angedroht wurde
Lehrer sollen
einfallsreich sein bei der Vermittlung von Schulwissen. Sind sie
es, wie Kilian Schneider vom Oken-Gymnasium Offenburg, dann kann
es passieren, dass ihnen mit einer einstweiligen Verfügung
gedroht wird.
VON JUTTA HAGEDORN
Offenburg. Wem gehört das Vokabular der englischen
oder französischen Sprache? Was ist eine »persönliche geistige
Schöpfung«? Sind Übungen für Schüler im Internet etwas
anderes als auf Folien - die man ebenso beliebig verbreiten kann? Kann
ein Schulbuch-Verlag einem Lehrer verbieten, weiterführende Übungen
an seine Schüler zu geben, (um gleichzeitig darauf hinzuweisen,
er könne ja Arbeitshilfen des Verlages dafür kaufen)?
Fragen, die sich Kilian Schneider, Fachlehrer für Französisch
und Englisch am Oken-Gymnasium Offenburg, derzeit stellt. Grund:
Der Klett-Schulbuchverlag hatte ihm eine einstweilige Verfügung
angedroht, sollte er nicht bestimmte Übungen für seine Sprachschüler,
die er nach eigenem Bekunden selber entworfen hat, aus dem Netz
nehmen.
Schneider war vom Klett-Verlag vorgeworfen worden, interaktive
Sprachübungen zu Klett-Lehrwerken, die im Unterricht benutzt
werden, im Internet verbreitet zu haben, und zwar ohne Genehmigung
des Verlages. »Da die Regeln des Urheberrechts auch für
Online-Publikationen gelten, »persönliche geistige Schöpfungen«
also nicht ohne Genehmigung des Urhebers verbreitet werden dürfen,
fordern wir Sie hiermit gem. § 97 UrhG (Urhebergesetz) auf, die
entsprechenden Sprachübungen sofort aus dem Netz zu nehmen«.
Ansonsten: rechtliche Schritte.
Löschen
reichte nicht
Schneider löschte alle Hinweise auf die Lehrwerke des Verlages, für
die seine Übungen gedacht waren. Er
schrieb an den Verlag: »Die Grammatikübungen stammen nicht aus
Ihrem Lehrwerk... Für die Wortübungen habe ich keinen einzigen
Satz aus den Lehrwerken verwendet«.
Doch das Streichen der Lehrbuchnamen reiche nicht aus, »um den
Tatbestand der Rechtsverletzung aufzuheben«, antwortete Klett. Er
habe das Vokabular der Lehrbücher in selbst entworfenen Übungen
verarbeitet, sagt Schneider. »Aber ich musste ja die Vokabeln
nehmen, die die Schüler gerade lernten«, argumentiert er. Doch
das ist wohl einer der Knackpunkte. Denn gerade die »Didaktik«
oder »Progression«, die in den Lehrbüchern angeboten wird, ist
die Schöpfung des Autors.
»Er hat sogar die Namen der Gestalten geändert, die in den
Geschichten vorkommen, es gibt keinen einzigen Anklang an die
Geschichten im Lehrbuch«, wundert sich Studiendirektor Manfred
Kopp. Die Übungen seien hervorragend gewesen. Dass hier bereits
ein Unrechtstatbestand vorliegt, sei ihm nicht bewusst gewesen.
Stellt
sich nun die Frage, ob Übungen, die ein Lehrer selbst entwickelt,
die sich selbstverständlich aber auf den Lehrstoff beziehen müssen,
einen Rechtsbruch im Sinne des Urheberrechtes darstellen.
»Die Frage ist, hat der Lehrer ein eigenes Werk erstellt?« fragt
ein unabhängiger Anwalt. »Der Verlag, beziehungsweise die
Autoren, haben ein Konzept entwickelt und sich Gedanken gemacht,
welche Wörter für einen Schüler in einer bestimmten Klasse
notwendig sind. Dieses Konzept sei dann sehr wohl die »persönliche
geistige Schöpfung« der Autoren. Der Anwalt spricht von »Wertungsfrage«.
Begrenzter
Nutzerkreis
Dass die Übungen im Internet standen, worauf Klett abhebt, sei
belanglos, meint der Jurist weiter. Wichtig sei vielmehr zu
bestimmen, ob sich der Lehrer bezüglich des Konzeptes des
Verlages durch die Übungen nach dem Urhebergesetz eines
Rechtsbruches schuldig gemacht hat. »Wenn für einen Außenstehenden
kein Zusammenhang zwischen Übungen und Lehrbuch gebildet werden
kann«, sieht der Jurist keine Verfehlung. Hannelore
Ohle-Nieschmidt, Pressesprecherin des Klett-Verlages in Stuttgart,
reicht allerdings die Änderung der Namen - als das unmittelbare
Fehlen eines Bezugs nicht aus, sagt sie auf Anfrage der
MITTELBADISCHEN PRESSE.
Des Problems Internet sei man sich bewusst, sagt Ohle-Nieschmidt.
Es bestünde vielfach kein Unrechtsbewusstsein, aber gerade
deswegen müsse »der Verlag hart durchgreifen: Zum Schutz unserer
Autoren«. Hätte Kilian Schneider, sagt Ohle-Nieschmidt, diese Übungen
ins schuleigene Intranet gestellt oder im Internet mit einem
Passwort versehen«, dann hätte der Verlag keine Probleme gehabt.
Denn dann seien die Übungen »nur einem begrenzten Nutzerkreis
zugänglich gewesen«.
Austausch möglich
Selbstverständlich könnte der Lehrer diese Intranet- oder geschützten
Internetübungen dann mit Kollegen austauschen. Solange es
innerhalb der Schule stattfindet. Sie sei sogar dankbar, so die
Klett-Pressesprecherin, wenn dieses Problem einmal thematisiert würde.
»Internet ist so gegenwärtig, da macht sich niemand Gedanken.
Und die Autoren haben das Nachsehen«.
»Es tut mir leid um die viele Arbeit, die sich Herr Schneider
gemacht hat«, sagt Manfred Kopp. Für ihn hat diese Art des Übens
am Computer enorme Vorteile. Die Schüler lernten den Umgang mit
dem Computer, und »Fehler prägen sich erst gar nicht ein, weil
der Computer sie nicht annimmt«, erklärt Schneider. Eine Hilfe
vor allem für die Schüler, die beim Lernen keine Hilfe von
Eltern oder Geschwistern erwarten können.
Aber dafür, so argumentiert der Klett-Verlag, gäbe es ja deren
Software-Pakete. Dass sich die vielleicht nicht jeder Schüler
leisten kann, lässt Ohle-Nieschmidt nicht gelten: Schule und
Staat hätten Lehrmittelverantwortung. Die hat die Schule kurz
vorher auch mit einer Investition von über 1000 Euro übernommen.
Schutz
der Autoren oder Austesten seitens des Verlages, wie weit er gehen
kann? Schneider hat die beanstandeten Übungen aus
dem Internet genommen, auf den Rechtsstreit verzichtet aber eine
Eingabe ans Oberschulamt gemacht. Dort wollte man sich nicht öffentlich
äußern.